Satzung – Über Uns

§ 1: Zweck des Vereins

Der Verein ist verbandspolitisch unabhängig und schulpolitisch nicht festgelegt. Er befasst sich mit bildungs- und schulpolitischen, pädagogischen, schulorganisatorischen und verwaltungstechnischen Problemen, die das Hamburger Schulwesen insgesamt und insbesondere die Leitung der Schulen betreffen.

Der Zweck des Vereins besteht zum einen in der Vertretung der Interessen der Schulleitungsmitglieder und zum anderen in der Förderung des Hamburger Schulwesens.

  1. Der Verein will den Schulleitungen Hilfen für ihre Arbeit geben. Daneben fördert er die Aus- und Fortbildung der Schulleitungsmitglieder durch Mitarbeit an Bildungsgängen und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zur Stellung und Funktion der Schulleitungen.
  2. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Beratung der Schulbehörde, der politischen und anderen Gremien. Vorrangig will er Prozesse in Gang setzen, die das Hamburger Schulwesen verbessern.

§ 2: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977, § 52 AO.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Entschädigungen begünstigen.

§ 3: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verband Hamburger Schulleitungen e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist Mitglied im „Allgemeinen Schulleitungsverband Deutschlands“ und bildet den „Landesverband Hamburg“.
  2. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschat steht allen Mitgliedern der Schulleitungen aller Schularten in Hamburg offen. Pensionäre können Mitglied bleiben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Antrag auf Aufnahme wie auch der Austritt aus dem Verein sind schriftlich dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt mit Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme wie auch den Ausschluss. Bei Ablehnung der Aufnahme wie auch bei Ausschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 5: Beitrag

Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Arbeitsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

Für besondere Aufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen. Diesen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 7: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. und 2. Vorsitzenden
  • dem 1. und 2. Schriftführer
  • dem Kassenführer

Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie verstehen jeder für sich den Verein rechtswirksam.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Ernennung vornehmen.
  3. Der Vorstand tritt regelmäßig nach Einladung durch den ersten Vorsitzenden zusammen. Er leitet den Verein nach dem im § 1 genannten Zweck. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann mit Frist einer Woche eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 € belasten, sind sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt, de zweite jedoch nur im Rahmen der vorhandenen Mittel.
  6. Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenführers oder einer der beiden Vorsitzenden.

§ 8: Der Arbeitsausschuss

  1. Der Arbeitsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und je einem Delegierten bzw. entsprechendem Vertreter der Bezirkskonferenzen.
  2. Der Arbeitsausschuss tritt regelmäßig aus Einladungen des ersten Vorsitzenden zusammen. Gäste können jederzeit zu den Sitzungen zugelassen werden.
  3. Der Arbeitsausschuss bearbeitet alle anstehenden Fragen und Probleme im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins.

§ 9: Die Delegierten in den Bezirkskonferenzen

Die Delegierten bzw. entsprechende Vertreter halten die Verbindung zu ihren Bezirkskonferenzen und berichten dort über Arbeitsplanung und Arbeitsergebnisse. Sie geben die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsausschusses weiter. Dem Arbeitsausschuss tragen sie Wünsche, Anregungen und Forderungen der Kollegen vor.

§ 10: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Verband einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dieses tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeits- und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Erteilung einer Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, über Anträge und sonstige ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss die Stimmabgabe verdeckt erfolgen.
  8. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11: Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein muss.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen dem „Hamburger Schulverein e.V.“ zur Verwendung seiner gemeinnützigen Zwecke zu.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.5.2004